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Studieren mit Behinderung Teil 2

Bewerbung für einen Studienplatz

Gibt es bei bestimmten Studiengängen einen Numerus Clausus, eine Teilnahmebeschränkung oder ähnliches, haben Menschen mit Behinderung und Menschen chronischen Krankheiten die Möglichkeit einen sogenannten Härtefallantrag zu stellen. Dieser sollte auch in jedem Fall rechtzeitig mit der Bewerbung eingereicht werden, um einen Studienplatz seiner Wahl zu erhalten. Etwa zwei Prozent der Studienplätze werden an deutschen Hochschulen über Härtefallanträge vergeben.

Studienassistenz

Der §§ 49ff. im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) regelt weitestgehend das Studieren mit Behinderung. Demnach haben Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf "Hilfe zum Besuch einer Hochschule". In der "Eingliederungshilfeverordnung (EhVO)" wird dieses Gesetzt konkreter dargestellt: Der Assistenzbedarf zum Studieren mit Behinderung umfasst die Hilfe zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Seminare und Vorlesungen, zur Teilnahme an mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungen und zur Erstellung von Hausarbeiten, Referaten und Präsentationen im Rahmen der Seminare. Hierzu zählt auch die Unterstützung bei der Bibliotheksrecherche.
Benötigen Studierende mit Behinderung eine Studienassistenz zur Unterstützung ihres Studentenalltags, ist das jeweils zuständige Sozialamt die richtige Anlaufstelle.


 

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