Der Verwaltungsgerichtshof hat damit der Berufung der beklagten Universität gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben. Der Kläger, mit erfolgreichem Abschluss der Rechtswissenschaften, wurde während des Studiums mit einem Stipendium eines Begabtenförderungswerks unterstützt. Für das sich anschließende Studium der Politikwissenschaften stellte er bei der Hochschule einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren und berief sich auf seine überdurchschnittliche Begabung. Dieser Antrag wurde von der Hochschule mit der Begründung abgelehnt. Nach ihren Richtlinien werden nur solche Studenten von der Studiengebühr befreit, die aktuell durch ein Begabtenförderungswerk gefördert würden oder bescheinigen können, dass sie ein IQ-Test-Ergebnis von mindestens 130 erreicht haben. Die Ablehnung wurde durch das Verwaltungsgericht beanstandet und die Hochschule wurde erneut zu einer Entscheidung über den Antrag des Klägers verpflichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Die Hochschulen können selbständig entscheiden, ob sie Studenten von den Gebühren befreien wollen oder nicht. Des Weiteren dürfe die Hochschule für den Nachweis der überdurchschnittlichen Begabung die Aufnahme in ein Stipendienprogramm oder die Vorlage eines Hochbegabtentest verlangen.